zum Inhalt zur Navigation

Unterhaltspflichten

Zu den Unterhaltspflichten zählen folgende Personengruppen:

  • Kinder
  • Ehepartner:innen bzw. Ex-Ehepartner:innen
  • Partner:innen von eingetragenen Partnerschaften
  • Enkelkinder, wenn Obsorgepflicht besteht
  • Eltern

Mit jeder Unterhaltspflicht verringert sich der pfändbare Betrag. Es können jedoch nur max. 5 Unterhaltspflichten berücksichtigt werden.


Unterhaltsrückstände

Unterhaltsrückstände können entstehen, wenn die betroffene Person ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Minderjährige vertritt meist das Jugendamt (in Wien die MA 11, in den anderen Bundesländern die zuständigen Bezirkshauptmannschaften).
Ein Unterhaltsgläubiger wird in der Rangordnung gleich behandelt wie jeder andere Gläubiger.
Allerdings hat das Jugendamt die Möglichkeit, bis zu 25 Prozent unter das „Existenzminimum“ zu pfänden. Sollte der Unterhaltsgläubiger am 1. Rang pfänden, erhält sie bzw. er also den regulären pfändbaren Betrag und kann bis zu 25 Prozent unter das „Existenzminimum“ pfänden.
Wenn der Unterhaltsgläubiger nicht am 1. Rang pfändet, kann sie oder er nur die 25 Prozent unterhalb des „Existenzminimums“ pfänden.


Zusammenrechnung

Auf Antrag eines Gläubigers bewilligt das Gericht die sogenannte Zusammenrechnung. Das bedeutet, dass alle Einkünfte der/des Verpflichteten zusammengerechnet und erst danach der pfändbare Betrag ermittelt wird. Dabei entscheidet das Gericht, welche auszahlende Stelle (also im Regelfall, welcher Dienstgeber) den pfändbaren Betrag abzuführen hat.
Der:die Dienstnehmer:in muss dem Dienstgeber mitteilen, wenn der zweite Bezug wegfällt. Solange sie/er das nicht tut, muss der Dienstgeber die (zusammengerechneten) pfändbaren Beträge weiterhin abführen.

Tipp: Lesen Sie aus dem Zusammenrechnungs-Beschluss welche „Rolle“ Ihnen zugeteilt wird, was genau Sie abführen müssen. Bei Unklarheiten können Sie sich an die Schuldnerberatung wenden.


Sonderzahlungen

Urlaubsgeld & Weihnachtsgeld

Das 13. und 14. Monatsgehalt wird bei der Pfändung wie ein Monatsbezug behandelt. Dementsprechend wird es nicht zu dem in diesem Monat auszuzahlenden Nettobezug gerechnet.

In den Monaten, in denen eine Sonderzahlung zur Auszahlung kommt, müssen also 2 getrennte Pfändungsberechnungen durchgeführt werden: eine für den regulären Bezug und eine für die Sonderzahlung.


Aufrechnung/Vorschuss

Sollte der Dienstgeber dem:der Dienstnehmer:in einen Vorschuss gewährt haben, so läuft die Pfändung/Pfändungsreihung dennoch wie bisher. Ein zusätzlicher Einbehalt der über die Lohnpfändung hinaus geht, ist nicht korrekt. Eine Ratenvereinbarung, der beide Seiten zustimmen, kann vereinbart werden.


Erhöhung bzw. Herabsetzung des unpfändbaren Betrages

Theoretisch kann der unpfändbare Betrag verändert werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Verpflichtete einen Antrag bei Gericht stellt, dieses muss darüber einen Beschluss erstellen.

Gründe für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages können sein:

  • wesentliche Mehrausgaben bedingt durch Krankheit
  • unvermeidbare hohe Wohnungskosten
  • besondere Auslagen aufgrund der beruflichen Tätigkeit
  • Todes- oder Unglücksfall
  • spezielle Unterhaltspflichten

Tipp: Ohne Beschluss vom Gericht muss „normal“ gepfändet werden.


Vertragliche Pfandrechte

Mit Unterzeichnung des Kreditvertrages „erlaubt“ der:die Kreditnehmer:in, dass bei Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarung, das Gehalt OHNE Einschaltung des Gerichtes gepfändet werden kann.

Wirksam wird ein vertragliches Pfandrecht nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Offenlegung beim Dienstgeber

Der Gläubiger muss die begründeten Pfandrechte dem Dienstgeber vorlegen.

In der Regel erfolgt dies durch Übermittlung der Kreditvertragskopie. Die Pfändungsreihung ändert sich durch eine Offenlegung des Pfandrechtes zunächst nicht. Mit der Offenlegung gibt es eine Rangordnung, noch keine Pfändung.

Die Offenlegung alleine führt aber noch nicht zur Auszahlung der pfändbaren Beträge an den Gläubiger. Es muss eine weitere Bedingung erfüllt sein:

  • Die Verwertungsvereinbarung

Das vertragliche Pfandrecht tritt dann in Kraft, wenn auch die Verwertungsvereinbarung beim Drittschuldner einlangt. Diese wurde entweder direkt von dem:der Kreditnehmer:in unterschrieben oder es gibt im Kreditvertrag eine stillschweigende Zustimmung.

Vertragliche Pfandrechte im Insolvenzverfahren

Damit ein vertragliches Pfandrecht geltend gemacht werden kann, muss es der Gläubiger mindestens 2 Monate (es gibt auch eine 6-monatige Frist, genaue Information diesbezüglich erhalten Sie bei der Schuldnerberatung) vor Insolvenzeröffnung beim Dienstgeber offengelegt haben.
In den ersten beiden Jahren des Insolvenzverfahrens sind die pfändbaren Bezüge ausschließlich an den Pfandrechtsgläubiger zu überweisen.
Im Abschöpfungsverfahren werden danach die pfändbaren Teile des Einkommens auf das Treuhandkonto überwiesen.
Im Zahlungsplan endet nach Ablauf der zwei Jahre die Pfändung. Danach beginnt die/der Verpflichtete mit fixen Ratenzahlungen.


Neue Selbstständige

Da die Verträge bei „neuen Selbständigen“ sehr unterschiedlich sein können (Werkvertrag, freier Dienstnehmer:innen, Honorarvertrag etc.), muss jeder Fall für sich betrachtet werden.
Grundsätzlich gilt, dass sowohl die Sozialversicherungsbeiträge als auch die Abgaben an das Finanzamt bei der Pfändungsberechnung zu berücksichtigen sind.
Beim Bezirksgericht kann ein Antrag gestellt werden, um das tatsächliche Nettoeinkommen berechnen zu lassen.


Alleinverdienerabsetzbetrag

Nach § 290 Abs. 1 Z 9 EO ist der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht pfändbar. Er ist in voller Höhe an den:die Dienstnehmer:in auszuzahlen.


Abfertigung

Heutzutage kommt in den meisten Fällen die Abfertigung NEU zu tragen und von dieser ist der Dienstgeber nicht betroffen.

Sollten Sie doch mit einer Abfertigung ALT konfrontiert werden, wenden Sie sich an die staatlich anerkannte Schuldnerberatung (siehe Pfändungstabellen des Justizministeriums (Beendigungsansprüche)).

nach oben