Lexikon
Die wichtigsten Begriffe rund um das Thema Lohn- und Gehaltspfändung
Auf dieser Seite finden Sie:
Mehr anzeigenAbschöpfungsverfahren
Das Abschöpfungsverfahren wird im Rahmen des Insolvenzverfahrens vom Gericht eingeleitet, wenn der angebotene Zahlungsplan keine Gläubigermehrheit gefunden hat und wenn keine Einleitungshindernisse bestehen. Ein Treuhänder wird bestellt, der über den Zeitraum von fünf Jahren den pfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners verwaltet. Diese Beträge werden vom Treuhänder an die Gläubiger weitergeleitet. Während des Abschöpfungsverfahrens sind dem Schuldner gewisse Pflichten auferlegt, die sogenannten "Obliegenheiten". Nach dem Abschöpfungszeitraum von fünf Jahren wird vom Gericht eine Restschuldbefreiung erteilt.
Während des Abschöpfungsverfahrens hat der Dienstgeber die pfändbaren Bezüge an den Treuhänder zu überweisen. Darüber wird der Dienstgeber vom Treuhänder selbst informiert.
Betreibende Partei
Die betreibende Partei ist immer der Gläubiger. Um eine Exekution durchführen zu können, benötigt die betreibende Partei einen Exekutionstitel als rechtliche Grundlage für die Durchführung der Pfändung.
Exekutionstitel
Gläubiger haben gesetzlich klar geregelte Möglichkeiten, zu ihrem Geld zu kommen, wenn ein Schuldner nicht zahlen kann:
- Lohnpfändung bzw. Gehaltsexekution
- Fahrnisexekution
- Vermögensverzeichnis
Mehr Möglichkeiten hat der Gläubiger nicht.
mehr anzeigen...Um diese Möglichkeiten zu nutzen, braucht er einen Exekutionstitel.
Zu einem Exekutionstitel kommt der Gläubiger dadurch, dass er seine Forderung mittels Zahlungsbefehl oder Mahnklage gerichtlich klagt.
Wenn sich seine Forderung auf einen gerichtlichen Vergleich, einen vollstreckbaren Notariatsakt oder ein gerichtliches Urteil stützt, braucht der Gläubiger keine Klage.
Exekutive Pfandrechte
Damit ein Gläubiger das Gehalt der Schuldnerin/des Schuldners pfänden kann, braucht er einen Exekutionstitel. Diesen kann der Gläubiger durch einen bedingten Zahlungsbefehl bei Gericht erwirken und somit hat er ein exekutives Pfandrecht.
Fahrnisexekution
Darunter versteht man die gerichtliche Pfändung und Verwertung von beweglichem Vermögen durch die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher, mit dem Ziel, aus dem Erlös die zugrundeliegenden Forderungen zu bezahlen.
Wurden bei einer gerichtlichen Pfändung Sachen gepfändet, die nicht der Schuldnerin/dem Schuldner gehören, muss die Eigentümerin/der Eigentümer dieser Sachen eine Exszindierungsklage führen, um sie nicht zu verlieren.
Gläubiger
Als Gläubiger werden jene bezeichnet, denen man Geld schuldet. Man unterscheidet „gefährliche Gläubiger“ und „normale Gläubiger“. „Gefährlich“ sind all jene Schulden, die mit sehr unangenehmen Konsequenzen verbunden sein können. Dazu zählen:
- Rückstände bei Wohnungskosten wie Miete, Strom/Gas, Heizung
- Rückstände bei Unterhaltszahlungen
- Offene Geldstrafen
„Normale“ Schulden können erst dann geregelt werden, wenn es keine „gefährlichen“ Schulden mehr gibt bzw. sichergestellt ist, dass es nicht zu weiteren „gefährlichen“ Schulden kommt. Rückstände aus Unterhaltszahlungen können wie andere Schulden im Privatkonkurs geregelt werden.
Offenlegung
Das Datum des Einlangens bestimmt die Rangordnung!
Offenlegung bedeutet, dass die Bank dem Dienstgeber meldet, dass eine vertragliche Pfändungsvereinbarung besteht. Durch diese Offenlegung sichert sich die Bank den entsprechenden Rang bei der Lohnpfändung. Die Bank kann das Pfandrecht jederzeit offenlegen, auch wenn der Kredit ordnungsgemäß bezahlt wird. Die bloße Offenlegung bewirkt allerdings nicht, dass tatsächlich Geld vom Dienstgeber an die Bank abgeführt wird.
Rangordnung
Die Rangordnung ergibt sich durch die Reihenfolge, in der die Pfändungen bei Ihnen einlangen. Datum notieren!
Treuhänder
Bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens wird ein Treuhänder bestimmt. An ihn werden während des Abschöpfungszeitraumes die pfändbaren Einkommensbestandteile des Schuldners abgetreten.
Der Treuhänder hat die Aufgabe, die erhaltenen Beträge an die Gläubiger zu verteilen.
Die Kosten des Treuhänders werden vom gepfändeten Betrag abgezogen. Sie als Dienstgeber brauchen sich nicht darum zu kümmern.
Unterhaltsgrundbetrag
Bei der Lohnpfändung muss der Schuldnerin/dem Schuldner ein Grundbetrag und für jede unterhaltsberechtigte Person ein Unterhaltsgrundbetrag zusätzlich verbleiben.
Unterhaltspflicht
Eine Unterhaltspflicht ist in den meisten Fällen ein minderjähriges oder noch nicht selbsterhaltungsfähiges (zum Beispiel aufgrund eines Studiums) Kind. Es können aber auch andere Personengruppen, wie zum Beispiel EhepartnerInnen und Ex-EhepartnerInnen, Enkelkinder und Eltern, eine Unterhaltspflicht darstellen.
Besteht eine Unterhaltspflicht, verringert sich der pfändbare Betrag.
40-Prozent-Regel: hat der:die Dienstnehmer:in ein:e Ehepartner:in, dessen Einkommen geringer als 40 Prozent des gemeinsamen Haushaltseinkommens beträgt, kann diese oder dieser als Unterhaltspflicht angegeben werden (das Programm FexApp weist Sie auf diese Möglichkeit hin).
Unterhaltszahlung
Für Kinder, die noch nicht selbsterhaltungsfähig sind, ist jeder Elternteil unterhaltspflichtig. Leben die Eltern getrennt, so muss derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Unterhalt in Form von regelmäßigen Unterhaltszahlungen leisten. Kommt ein Elternteil dieser Pflicht nicht nach, kann das Jugendamt oder die Bezirkshauptmannschaft (für die Bundesländer) bestellt werden, um den Unterhalt ohne zusätzliche Kosten, einzutreiben.
Verjährung
Ein Großteil der Forderungen gegen Konsumenten verjährt innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit. Bei geklagten Forderungen gibt es eine 30-jährige Verjährungsfrist.
Verpflichtete Partei
Als verpflichtete Partei gilt die Schuldnerin/der Schuldner.
Verwertungsvereinbarung
Bevor der Dienstgeber tatsächlich den pfändbaren Betrag an die Bank abführen darf, muss eine gültige Verwertungsvereinbarung existieren. Voraussetzung dafür, dass die Bank eine Verwertungsvereinbarung begehren darf, ist die Fälligstellung des Kredits, bei dem ein vertragliches Pfandrecht unterschrieben wurde.
Wenn eine Verwertungsvereinbarung existiert, wird die Bank entsprechend dem Datum der Offenlegung in die für die Lohnpfändung gültige Rangordnung aufgenommen. Es kann also theoretisch passieren, dass diese Bank plötzlich an erster Stelle steht, wenn sie das vertragliche Pfandrecht zu einem Zeitpunkt offengelegt hat, wo noch keine anderen Pfändungsanträge beim Dienstgeber eingelangt sind. Wenn die Bank nur an 2. oder 3. Stelle steht, muss sie warten, bis sie bei der Lohnpfändung an die erste Stelle vorrückt.
Zusammenrechnung
Wenn der:die Dienstnehmer:in mehrere Einkommen hat, kann der Gläubiger einen Antrag bei Gericht stellen, dass alle Einkommen zusammengerechnet werden. Der pfändbare Betrag wird nach der Zusammenrechnung ermittelt. Das Gericht entscheidet, welche auszahlende Stelle den pfändbaren Betrag abzuführen hat.