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Person nimmt einen Brief aus einem Kuvert | GettyImages / seb_ra

Pfändung

Eine Pfändung geschieht dadurch, dass das Gericht dem Dienstgeber verbietet, den vollen Bezug an den:die Dienstnehmer:in auszuzahlen.

Sie als Dienstgeber werden aufgefordert, den pfändbaren Teil an den exekutierenden Gläubiger zu überweisen. Sollte es mehrere Gläubiger geben, müssen Sie unbedingt die Rangordnung befolgen. Die Rangordnung ergibt sich durch die Reihenfolge, in der die Pfändungen bei Ihnen einlangen.

Tipp: Vermerken Sie sofort nach Einlangen einer Pfändung das Eingangsdatum darauf!


Fragen und Antworten

Nach Einlangen der vom Gericht bewilligten Pfändung muss eine Drittschuldnererklärung gemacht werden. Die Drittschuldnererklärung ist dem Gericht und dem Gläubiger, der die Pfändung beantragt hat, zu übermitteln.

In seltenen Fällen verzichten Gläubiger auf die Übermittlung der Drittschuldnererklärung. Dieser Verzicht ist auf dem bewilligten Pfändungsantrag vermerkt.

Bis der vollständige Betrag, den der Gläubiger mitgeteilt hat, gepfändet wurde. Anschließend sollten Sie eine Abrechnung vom Gläubiger verlangen. Wenn sich der Gläubiger 2 Wochen lang nicht auf Ihre Aufforderung hin meldet, können Sie die Lohnpfändung einstellen oder den Gläubiger auf dem 2. Rang bedienen.

Die entsprechenden Schriftstücke hierfür finden Sie bei den Formularen.

Der 1. Gläubiger in der Rangordnung bekommt den gesamten pfändbaren Betrag.

Ausnahmen: Unterhaltsgläubiger, Zusammenrechnungsbeschluss (siehe Sonderfälle)

  • Lohnpfändung korrekt berechnen
  • keinen Vorschuss auszahlen
  • Dienstnehmer:in an die staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen verweisen (www.asb-gmh.at)

Diese 3 Punkte sind wichtige erste Schritte. Genauere Informationen finden Sie auf den weiteren Seiten dieser Homepage.

Alle Bezüge, die ein Einkommen darstellen oder Einkommensersatzfunktion haben, sind pfändbar (Lohn, Gehalt, Schmutzzulagen, Überstunden, Sonderzahlungen, Prämien, Provisionen etc.). Nicht pfändbar sind im Bezug enthaltene Aufwandsentschädigungen, die einen wirklichen Aufwand darstellen (Taggelder, Diäten etc.) sowie jegliche Beihilfen (§ 290 EO).
Der pfändbare Teil richtet sich nach dem Existenzminimum. Das Existenzminimum hängt vom Nettobezug und von den Unterhaltspflichten der/des Verpflichteten ab.

Tipp: Was das Finanzamt als steuerfreie Aufwandsentschädigung akzeptiert, ist unpfändbar.

Sobald der Privatkonkurs über eine oder einen Ihrer Dienstnehmer:innen eröffnet ist, erlöschen alle exekutiven Pfandrechte. Sie erhalten vom Gericht ein Schreiben, in dem Sie aufgefordert werden, die pfändbaren Bezüge auf das Massekonto zu überweisen.

Ausnahme: Es besteht ein vertragliches Pfandrecht. In diesem Fall bekommt dieser Gläubiger befristet den pfändbaren Bezug.

Grundsätzlich dauert das Privatkonkursverfahren 2–6 Monate. Danach gibt es einen Zahlungsplan oder ein Abschöpfungsverfahren. Über das Ende des eigentlichen Privatkonkursverfahrens und dessen Ergebnis werden Sie vom Gericht verständigt.

Im Zahlungsplan gibt es keine Pfändung.

Ausnahmen:

  1. Vertragliches Pfandrecht (Tipp: Ende des vertraglichen Pfandrechtes datieren!)
  2. Neue Exekutionsbewilligung aufgrund neuer Schulden (Tipp: Pfändung muss durchgeführt werden!)
  3. Irrtümlich bewilligte Lohnpfändung einer alten Forderung aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung (Tipp: Der:die Dienstnehmer:in soll zu Gericht gehen und eine Korrektur veranlassen. So lange es diese nicht gibt, müssen Sie die Pfändung durchführen.)

Für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens wird ein Treuhänder bestellt. Dieser wird sich mit Ihnen als Dienstgeber in Verbindung setzen. Die pfändbaren Bezüge sind ausschließlich auf das Konto des Treuhänders zu überweisen.

Wenn ein vertragliches Pfandrecht besteht, bekommt in den ersten beiden Jahren des Insolvenzverfahrens nur der Pfandrechtsgläubiger die Lohnpfändung. Nach Ablauf der zwei Jahre sind die pfändbaren Bezüge ausschließlich auf das Treuhandkonto zu überweisen (siehe Info vertragliches Pfandrecht).

Kommt eine weitere vom Gericht bewilligte Pfändung in Ihre Firma, dann kann das nur 2 Gründe haben:

  1. Neue Schulden (Tipp: Der neue Gläubiger muss in der Rangordnung hinten angereiht werden.)
  2. Irrtümlich bewilligte Lohnpfändung einer alten Forderung aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung (Tipp: 1. Der Gläubiger muss in der Rangordnung hinter der Pfändung an den Treuhänder angereiht werden. 2. Der:die Dienstnehmer:in soll zu Gericht gehen und eine Korrektur veranlassen – das Gericht stellt die Pfändung dann amtswegig ein.)
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